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Allgemeine Lieferbedingungen
der Fashy GmbH produktion und vertrieb, Kornwestheimer Straße 46, 70825 Korntal-Münchingen
1. Allgemeines / Zustandekommen des Vertrags
Vertragsverhältnisse zwischen uns und dem Kunden bestimmen sich ausschließlich nach den nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, sind nicht Vertragsgegenstand, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung sind unsere Allgemeinen Lieferbedingungen auch dann maßgeblich und gelten als vereinbart, wenn wir uns bei späteren Abschlüssen nicht ausdrücklich auf diese berufen.
Eine Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach erfolgter ordnungsgemäßer schriftlicher Bestätigung des Auftrags durch uns ein. Wir behalten uns vor, anstatt einer schriftlichen Bestätigung die Lieferung unmittelbar zu bewirken. Bis dahin erfolgte Angebote sind stets freibleibend.
2. Lieferung
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand der Ware auf alleinige Rechnung und Gefahr des Kunden. Für Beschädigungen, Verlust und Untergang der Ware haften wir nicht. Eine Versicherung durch uns erfolgt nicht. Es steht uns frei, ab Werk oder ab einem anderen Ort zu liefern. Ist eine bestimmte Art und Weise des Versands nicht vereinbart, sind wir berechtigt, nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung, die Ware zum Versand zu geben.
- Einwegverpackung wird nicht in Rechnung gestellt. Behältermieten, Sonderverpackungen etc. werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
- Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (Betriebsstörung, Maschinendefekt, Arbeitseinstellung, Krieg, Unwetter und vergleichbare Unwägbarkeiten) haften wir nicht. Sofern eine Lieferverzögerung nicht aus höherer Gewalt resultiert, kann uns der Kunde erst bei Über-schreitung der in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Termine um 3 Wochen in Verzug setzen. Setzt uns der Kunde in diesem Falle eine angemessene Frist, die mindestens weitere 3 Wochen betragen muss, ist der Kunde nach Ablauf dieser Frist zum Rücktritt berechtigt. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungs- und/oder Nichterfüllungsschaden sowie aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stehen dem Kunden jedoch nur dann zu, wenn sich die Lieferung aufgrund eines vorsätzlichen oder grob fahrfahrlässigen Handelns unsererseits oder eines von uns eingeschalteten Erfüllungsgehilfen verzögert. Gleiches gilt im Falle von uns zu vertretender Unmöglichkeit. Im Falle höherer Gewalt sind Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungs- und/oder Nichterfüllungsschadens ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die höhere Gewalt zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns bereits im Lieferverzug befunden haben, der Schaden jedoch erst nach Eintritt der höheren Gewalt begründet ist. Sollte nach den vorstehenden Bestimmungen dennoch eine diesseitige Haftung in Frage kommen, so ist unsere Haftung für alle Schäden auf die Höhe der Vertragssumme begrenzt. Eine Ersatzpflicht für mittelbar entstandene Schäden (insbesondere entgangenen Gewinn, Umsatzausfall, Schäden an anderen Sachen des Kunden usw.) besteht nicht. Höhere Gewalt im Sinne dieses Absatzes berechtigt uns, die Lieferverpflichtungen nach unserem Ermessen ganz oder teilweise aufzuheben oder die Lieferzeit hinauszuschieben. Teillieferungen sind uns gestattet, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
3. Preise / Rechnungsfälligkeit
- Sämtliche Preise verstehen sich ab unserem Versendungsort und gelten nur für die ange-fragten Mengen, jeweils zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, sonstiger Steuern und Zölle sowie vom Kunden zu tragender Versandkosten, Versicherungen u.a. (vgl. Ziff. 2 a). Soweit in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes genannt ist, verstehen sich alle Preise in EURO-Beträgen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden unsere jeweiligen Rechnungen binnen 30 Tagen ab Datum der Rechnungsstellung rein netto zur Zahlung fällig. Wünscht der Kunde die Einziehung des Rechnungsbetrags durch uns mittels SEPA-Lastschrift, hat er uns rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin ein entsprechendes SEPA- Lastschriftmandat zu erteilen. Formulare senden wir auf Verlangen gerne zu. Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohn- oder Steuererhöhungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbare Umstände ein, sind wir berechtigt, einen entsprechenden höheren Preis zu berechnen.
- Alle offenen Rechnungen, auch soweit sie im Einzelnen erst später fällig werden oder valutiert sind, werden zur sofortigen Zahlung fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung einer älteren Rechnung in Zahlungsverzug gerät.
- Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Erklärung der Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden gegen unsere Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und künftig fällig werdender Forderungen unser Eigentum. Dies gilt insbesondere auch bei Bezahlung mittels Scheck bis zu dessen Einlösung oder, wenn Sie uns eine SEPA-Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben, bis zur unwiderruflichen Gutschrift der Zahlung mittels Lastschrift sowie auch dann, wenn sämtliche oder einzelne unserer Forderungen im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses (laufende Rechnung) aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne § 950 BGB, ohne jedoch uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des vorstehenden Absatzes.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung seitens des Kunden, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne vorstehender Regelungen. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er mit seinen Leistungen nach diesem Vertrag uns gegenüber nicht im Rückstand ist, weiter veräußern; vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung entsprechend diesen Allgemeinen Lieferbedingungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferverträgen des Kunden.
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware im Sinne vorstehender Absätze.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach diesen Allgemeinen Lieferbedingungen erlangt haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen diese Einzugsermächtigung. Ein Widerruf der Einzugsermächtigung ist insbesondere dann zulässig und für den Kunden zumutbar, wenn sich aus den Umständen, die nach Vertragsschluss liegen, eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ergibt oder uns nach Vertragsschluss eine solche Vermögensverschlechterung, die bereits vor Vertragsschluss vorgelegen hat, bekannt wird und durch die Vermögensverschlechterung unsere Zahlungsansprüche gefährdet werden. Eine Vermögensverschlechterung liegt insbesondere dann vor, wenn von dritter Seite Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden erfolgen, die nicht unverzüglich binnen zwei Wochen ab Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme durch den Kunden beseitigt werden und/oder über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt wird. In solchen Fällen können wir verlangen, dass der Kunde seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns unterrichtet und uns die zur Einziehung notwendigen Auskünfte und Unterlagen übergibt. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, nach vorheriger Androhung gegenüber dem Kunden die Abtretung gegenüber dessen Kunden unmittelbar offen zu legen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte wird uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt, dies gilt auch für Factoring Geschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung gestattet sind.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
5. Gewährleistung
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware sind zulässig und begründen keinen Leistungsmangel. Ebenso behalten wir uns Produktänderungen vor. Diese sind zulässig, soweit der Verwendungszweck der Ware sowie die Qualität keine negativen Abweichungen erfahren.
- Werbliche Äußerungen, insbesondere Prospektangaben, stellen keine Beschaffenheitsan-gaben dar. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne § 443 BGB wird durch uns nicht übernommen. Für die Eignung der Ware zu dem vom Kunden beabsichtigten Verwendungszweck, der über den gewöhnlichen Verwendungszweck der Ware hinausgeht, können wir keine Gewährleistung übernehmen.
- Offenkundige Mängel sind uns gegenüber spätestens innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Bei verspäteter Anzeige erlischt unsere Verpflichtung zur Gewährleistung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ihm eine rechtzeitige Anzeige nicht möglich war.
- Im Falle berechtigter Beanstandungen steht dem Kunden ein Nacherfüllungsanspruch unter angemessener Fristsetzung, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat, uns gegenüber zu. Wir leisten Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Ist ein zweimaliger Nacherfüllungsversuch fehlgeschlagen, stehen dem Kunden die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB bezeichneten Rechte zu.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, sofern der Kunde Unter-nehmer im Sinne § 14 BGB ist. Regressansprüche des Kunden im Sinne § 478/479 BGB bleiben unberührt, mit der Maßgabe, dass für Schadensersatzansprüche die vorgenannte einjährige Verjährung sowie Ziff. 6 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen gilt.
6. Schadensersatz
Für jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung, ebenso aus einer von unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Pflichtverletzung, haften wir nur im Rahmen groben Verschuldens, d.h. bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung. Eine eventuelle Haftung ist betragsmäßig auf die Höhe des Vertragsvolumens begrenzt; im Falle des Bestehens einer Versicherung ist die Haftung auf die Höhe und der Versicherungssumme begrenzt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
7. Sonstiges
- Bitte beachten Sie, dass nur die Bilddaten der Modelle verwendet werden dürfen, die Sie in den letzten 12 Monaten bei uns bestellt haben. Die Erlaubnis zur Nutzung unserer Bilddaten erlischt automatisch nach 24 Monaten, ohne dass es hierüber einer gesonderten Mitteilung bedarf.
- Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich Verpflichtungen aus Schecks und Wechseln, ist Korntal-Münchingen, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einem anderen Ort vorgenommen wurden.
- Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitig keiten, auch für Scheck- und Wechselproteste, wird ausschließlich unser Geschäftssitz in Korntal-Münchingen vereinbart. Wir behalten uns jedoch vor, unseren Kunden auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch ohne die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie hierzu ergangener Transformationsbestimmungen.
- Jegliche Änderung oder Ergänzung des Auftrags bedarf zu seiner Wirksamkeit ausschließlich der Schriftform. Dies gilt auch für solche Änderungen, die die Schriftformklausel bedingen sollen.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen berührt die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht
