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REACH
Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ist eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft zur Reform des europäischen Chemikalienrechts und seit dem 01. Juni 2007 in Kraft.
Unser Unternehmen begrüßt das Ziel der Verordnung, die Gesundheit von Menschen und die Umwelt zu schützen.
Selbstverständlich erfüllt Fashy alle Pflichten als nachgeschalteter Anwender und gibt entsprechende Informationen an ihre Lieferanten und Kunden weiter.
Zur Erfüllung der Verbaucherinformationspflicht gemäß Artikel 33 der Verordnung wird über alle Produktionsstufen die Information benötigt, ob in den Erzeugnissen bestimmte sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten sind. Die Verbrauchinformationspflicht bezieht sich dabei auf die offizielle Kandidatenliste, die am 28.10.2008 veröffentlicht wurde. Dabei gilt, dass der Kunde darüber informiert wird, wenn von ihm bezogene Erzeugnisse Substanzen aus der Kandidatenliste mit einem Massegehalt von > 0,1% enthalten.
Dieser Teil der Verordnung dient ausschließlich der Informationspflicht und schränkt weder die Produktion noch den Verkauf der genannten Erzeugnisse ein.
Dies gilt auch für unsere Vorlieferanten, die uns nach der Veröffentlichung der Kandidatenliste über das Vorhandensein von Substanzen der Liste unaufgefordert informieren müssen.
Um unseren Kunden möglichst schnell und kompetent Auskunft geben zu können, haben wir im Vorfeld unsere Produkte anhand des veröffentlichen Entwurfs zur Kandidatenliste überprüft. Aufgrund der Analysenergebnisse informieren wir Sie über folgende Inhaltsstoffe der Kandidatenliste in unseren Erzeugnissen:
A) Für Wärmflaschen, für Badesandalen, Babyartikel, Beißringe, Spielenten, Babybuch, Aufblasartikel und andere weiche Erzeugnisse:
sind Spuren im Promille-Bereich für folgende Substanzen vorhanden
Dissononylphthalate (DINP) CAS-Nr.: 28553-12-0 und 68515-48-0 > 0,1 Gewicht%
B) Für Badesandalen und deren Erzeugnisse:
Sind Spuren im Promille-Bereich für folgende Substanzen vorhanden
Di-n-octylphthalate (DNOP), CAS-Nr.: 117-84-0 > 0,1 Gewicht%
Diese Phthalate, die seit vielen Jahren eingesetzt werden, sind in der Polymermatrix eingebunden und ermöglichen die Flexibilität der Produkte.
Nach bisherigen vorliegenden Informationen enthält die Verpackung keine Stoffe aktuellen Kandidatenliste über 0,1 Gewicht%. Sollten wir anderweitige Informationen erhalten, werden wir Sie unaufgefordert und unverzüglich über unsere Homepage informieren.
Wir sind bestrebt, dass kein Stoff der Kandidatenliste in unseren Produkten enthalten ist. Deshalb haben wir unsere Vorlieferanten aufgefordert, die oben angegeben Stoffe in den Vorprodukten zu eliminieren, ohne die hohe Qualität unserer Produkte zu beinträchtigen. Diese prüfen aktuell die Umsetzbarkeit der Anforderung.
Wir möchten Sie noch darauf hinweisen, dass Hersteller und Handel keinerlei Pflichten zur Weitergabe dieser Information an Konsumenten und Verbraucher bestehen. Lediglich auf Anfrage durch Endkunden, in schriftlicher Form, sind Hersteller und Handel verpflichtet, über Erzeugnisse, die Substanzen der Kandidatenliste enthalten, innerhalb von 45 Tagen, Auskunft zu erteilen.
Unser Qualitätsmanagement ist sich ihrer Verantwortung für die an Sie gelieferten Produkte bewusst und wir werden im Rahmen unserer Sorgfaltspflicht alle notwendigen Maßnahmen einleiten, um auch weiterhin qualitativ gute Produkte zu liefern.
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