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Phthalate - Inkraftreten der aktuellen EU Richtlinie
Richtlinie 2005/84/EG, Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in
Spielzeug und Babyartikeln) wird zum 16. Januar 2007 in Landesrecht übergehen
Am 27.12.2005 wurde nun wie erwartet die EU-Direktive veröffentlicht, die die Verwendung von Phthalaten in Spielzeug und Babyartikeln regeln wird. RICHTLINIE 2005/84/EG, Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln) vom 14. Dezember 2005. Nach der Veröffentlichung ist die Richtlinie bis zum 16. Juli 2006 in Landesrecht umzusetzen. Weitere 6 Monate später, also zum 16. Januar 2007 muss diese Richtlinie in den Ländern der EU angewendet werden. Der Beschlussinhalt ist auf der letzten Seite dargestellt. Hinweisen möchten wir auf:
- Die Regelung bezieht sich nicht auf die Summe der angegebenen Phthalate. Jedes einzelne Phthalat darf den Grenzwert von 0,1% nicht überschreiten.
- Bis zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung gilt in Deutschland weiterhin
die Regelung die in der 6. Verordnung zur Änderung der BedarfsgegenständeVO veröffentlicht wurde, (vergl. TÜV Rheinland Information zu Phthalaten - “Phthalate, aktuell gültige Gesetzgebung, Stand 01.11.2005“; die entscheidende Abschnitte wurden für Sie als Auszug aus der zitierten Info noch einmal auf der letzten Seite angehängt).
Zu beachten ist, dass neben Spielzeug für Kinder bis 14 Jahren auch viele Artikel für Kleinkinder betroffen sind. Es sind auch folgende Artikel anzusprechen:
- Bekleidung für Kleinkinder bis 36 Monate (hier ist besonders auf die Prints , Applikationen, Kunstleder) zu achten.
- andere Kunststoffe wie z.B. ABS, TPR, EVA (nicht nur PVC kann Phthalate enthalten)
- Lackiertes Holzspielzeug und andere lackierte Artikel (Weichmacher in den Lacken)
Das Kriterium „in den Mund nehmen“ bedarf einer genaueren Spezifizierung durch die Gremien in Deutschland oder der EU. Von dieser noch ausstehenden Beschreibung wird es dann abhängen, inwieweit zum Beispiel die folgenden Spielzeuge und Babyartikel bzw. Teile davon, von dem einschränkenden Verbot von DINP, DIDP und DNOP ausgenommen werden:
- Rücken- und Seitenteile der Kunststoffkissen von Kinderhochstühlen, welche für Kleinkinder in Sitzposition nicht zugänglich sind.
- Kunststoffteile an Kinderbetten und Wiegen, die nicht zugänglich sind,
(nicht jedoch überzogene Handläufe, weil diese üblicherweise vom Kind mit dem Mund erfasst werden und alle losen einwärts hängende Teile).
- Regenhauben und Sonnenschutz für Kinderwagen
- Teile von Kinderwagen, Handgriffe, Räder, Einkaufstaschen, Fußrasten
(aber nicht der innere Teil des Sitzes und der Schutzbügel).
- Teile von Wickeltischen
- Kindertelefone, nicht jedoch Hörer
- Klein (Rutscher-) Fahrzeuge, nicht jedoch Handgriffe und Steuerräder
- Aufblasbare Hüpftiere, nicht jedoch deren mit dem Mund erfassbaren Teile wie z.B. Ohren.
Das komplette PDF des TÜVs können Sie hier herunterladen:
PDF Phthalate
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